Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/17#abs-1 (1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanzgut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/17#abs-2 (2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/17#abs-3 (3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/17#abs-4 (4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.